Uckermärkische Literaturgesellschaft e.V.
                                     Uckermärkische Literaturgesellschaft e.V.

Satzung der Uckermärkischen Literaturgesellschaft e.V.

 
§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Uckermärkische Literaturgesellschaft e.V.".
(2) Er hat seinen Sitz in Angermünde und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2. Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Literatur im Bundesland Brandenburg sowie die Pflege des literarischen Erbes von Ehm Welk.
(2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
  1. Maßnahmen zur Förderung des literarischen Gegenwartsschaffens in allen seinen Formen,
  2. die Förderung und Beratung von Nachwuchs- und Laienautoren,
  3. Maßnahmen zur Leseförderung und Literaturvermittlung, die selbständige Durchführung oder Förderung und Unterstützung von Seminaren, Tagungen, Lesungen und anderen Veranstaltungsformen.
(3) Zur Verwirklichung ihrer Ziele arbeitet die Uckermärkische Literaturgesellschaft mit staatlichen und kommunalen Stellen sowie anderen gemeinnützigen Trägern und Einrichtungen zusammen.
 
§ 3. Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
 
§ 4. Mitgliedschaft
(1)

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Die Mitglieder des Vereins untergliedern sich in:

          a. ordentliche Mitglieder

          b. Fördermitglieder

          c. Ehrenmitglieder.

(2) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt, der über die Aufnahme mit einer Mehrheit von 2/3 seiner anwesenden Mitglieder entscheidet. Gegen seine Entscheidung kann schriftlich Einspruch bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
(3) Ein Fördermitglied unterstützt die Ziele des Vereins und zahlt regelmäßig mindestens den Mitgliedsbeitrag gemäß Beitragsordnung. Fördermitglieder besitzen weder das passive noch das aktive Wahlrecht.
(4) Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich in besonderem Maße für den Verein verdient gemacht haben. Die Verleihung erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Ein Ehrenmitglied genießt sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht. Er ist von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
(5) Juristische Personen beauftragen eine natürliche Person als Vertreter.
(6) Alle Mitglieder haben den in der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag bis zum 30. Juni auf das Vereinskonto zu entrichten. Bei Nichtzahlung erfolgt die 1. Mahnung zum 1.August und die 2. Mahnung zum 1.Oktober. Sollte im November der Beitrag nicht gezahlt sein, erfolgt der Ausschluss aus dem Verein.
 
§ 5. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
  1. durch Austrittserklärung, die spätestens drei Monate zum Ende eines Kalenderjahres an den Vorstand zu richten ist.
  2. mit dem Tode bzw. mit der Auflösung bzw. Aufhebung einer juristischen Person,
  3. durch den Ausschluss aus dem Verein.
(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied bzw. sein/e Vertreter/in zu hören oder eine schriftliche Stellungnahme des Mitgliedes einzuholen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.
(3) Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Die nächstfolgende Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
(4) Mitgliedsbeiträge werden bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft fällig und bei Ausscheiden aus dem Verein auch nicht anteilig erstattet. Bei Auflösung oder Aufhebung haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
 
§ 6. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
 
§ 7. Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt.
(2) Die Mitgliederversammlung berät und beschließt insbesondere die Grundsätze, Schwerpunkte, Art und Umfang der Tätigkeit des Vereins und seiner Mitarbeiter/innen. Sie hat im Übrigen folgende Aufgaben und Rechte:
  1. Billigung des Jahresberichtes;
  2. Billigung der Jahresrechnung;
  3. Entlastung des Vorstandes;
  4. Wahl des Vorstandes;
  5. Wahl zweier Revisoren/innen, für die Dauer einer Wahlperiode;
  6. Feststellung des Haushaltsplanes;
  7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
  8. Entscheidung über Neuaufnahmen und Ausschlüsse von Mitgliedern;
  9. Beschluss über die Einsetzung von Arbeitsgemeinschaften und deren Aufgabenzuweisung;
  10. Entscheidungen über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
  11. Entscheidung über Satzungsänderungen;
  12. Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
(3) Mitgliederversammlungen werden schriftlich und unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Die Einladung muss mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom/von der Versammlungsleiter/in und vom/von der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind dann einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn eine solche von mindestens einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird. In diesem Fall muss die Versammlung innerhalb von sechs Wochen einberufen werden.
(5) Anträge der Mitglieder für die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche zuvor beim Vorstand einzureichen; andernfalls brauchen sie nicht zugelassen werden.
(6) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Korporative Mitglieder werden durch eine/n Beauftragte/n vertreten. Er/Sie hat seine Vertretungsberechtigung schriftlich vor Versammlungsbeginn nachzuweisen.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
 
§ 8. Wahlen und Abstimmungen
(1) Zur Durchführung von Wahlen wird aus der Reihe der Mitglieder ein Wahlleiter gewählt.
(2) Wahlen und Abstimmungen erfolgen per Handzeichen, auf Antrag eines Mitgliedes jedoch in geheimer Wahl. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
(3) Wahlen und Abstimmungen sind zu protokollieren und vom Wahlleiter zu unterschreiben.
(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung bzw. der Wahlgang zu wiederholen. Nach zweimaliger Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt. Wird der gleiche Vorschlag jedoch ein drittes Mal zur Abstimmung gegeben, entscheidet das Los. Ob ein Vorschlag das dritte Mal zur Abstimmung gestellt werden darf, entscheidet der Leiter der Abstimmung oder der Wahl.
 
§ 9. Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern Daten (Name, Vorname, Geburtstag, Wohnort) erhoben. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
(2) Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder in Print- und Onlinemedien nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.
 
§ 10. Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in sowie bis zu fünf Beisitzern/innen.
(2) Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB und außergerichtlich. Im Innenverhältnis darf der/die Stellvertreter/in nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden tätig werden. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
(3) Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der zweijährigen Wahlperiode aus, endet das Amt eines nachgewählten Mitgliedes mit der laufenden Wahlperiode. Über die vorübergehende Wahrnehmung von Vorstandsgeschäften entscheidet der Vorstand.
(4) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Seine Sitzungen werden vom/von der Vorsitzenden oder seiner/ihrer Stellvertreter/in einberufen und geleitet. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn es mindestens zwei seiner Mitglieder verlangen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand kann auch Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu verfassen, das auch zwischenzeitlich schriftlich gefasste Beschlüsse aufführt.
(6) Zu einzelnen Themen oder auf Dauer kann der Vorstand Sachverständige zu seinen Sitzungen heranziehen. Er kann die von der Mitgliederversammlung eingerichteten Ausschüsse sowie einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben betrauen.
(7) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
 
§ 11. Geschäftsführung
(1) Die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen der Vereinstätigkeit kann der Vorstand einen Geschäftsführer/ eine Geschäftsführerin berufen und beauftragen, sowie eine Geschäftsstelle einrichten, sofern sich dies für die Bewältigung der anstehenden Arbeitsaufgaben als erforderlich und zweckdienlich darstellt und die finanziellen Ressourcen des Vereins dies zulassen. Ein entsprechender Beschluss des Vorstandes erfordert Einstimmigkeit und ist schriftlich zu begründen.
(2) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin führt die laufenden Vereinsgeschäfte nach Weisung des Vorstandes sowie unter Beachtung der Regelungen dieser Satzung sowie von geltendem Recht und Gesetzen.
(3) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin kann seine/ ihre Aufgaben hauptamtlich oder ehrenamtlich wahrnehmen. Der Vorstand hat bereits bei der Berufung zu entscheiden, ob und auf welche Weise konkret eine Tätigkeitsvergütung/ Aufwandsentschädigung erfolgen soll.
(4) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin kann nicht zugleich auch Mitglied des Vereinsvorstandes sein.
(5) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin kann an den Sitzungen des Vorstandes und, sofern er/sie nicht ohnehin selbst Mitglied des Vereins ist, auch den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.
(6) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin ist besonderer Vertreter/besondere Vertreterin des Vereins nach §30 BGB. Der konkrete Umfang der Vertretungsmacht ist in einer schriftlich abgefassten Vollmacht innerhalb von 4 Wochen nach wirksamer Berufung durch den Vorstand näher zu bezeichnen und kann jederzeit durch entsprechendenVorstandsbeschluss abgeändert werden.
(7) Für die Abberufung eines wirksam bestellten Geschäftsführers/ einer wirksam bestellten Geschäftsführerin ist ein Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit erforderlich. Dem Geschäftsführer/ der Geschäftsführerin ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(8) Der Vorstand kann mit einstimmigem Beschluss bei Bedarf und sofern die Verhältnisse des Vereins dies jeweils zulassen ggf. auch weitere Personen mit der Wahrnehmung konkreter Aufgaben für den Verein betrauen. Ein entsprechender Beschluss ist jeweils schriftlich abzufassen und entsprechend zu begründen. Aufgabenbereich und zeitlicher Tätigkeitsrahmen der beauftragten Personen sind bei dieser Gelegenheit eindeutig zu bezeichnen.
 
§ 12. Arbeitsgemeinschaften
(1) Die Mitgliederversammlung kann zu bestimmten Zwecken oder zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben Arbeitsgemeinschaften berufen und sie auch wieder auflösen. Ihnen können auch Personen angehören, die nicht Mitglied des Vereins sind.
(2) Arbeitsgemeinschaften wählen sich eine/n Sprecher/in, die/der die Sitzungen im Einvernehmen mit dem Vorstand einberuft und leitet. Er/sie nimmt bei Bedarf mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.
(3) Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für die Arbeitsgemeinschaften erlassen.
(4) Vereinsmitglieder können sich auf örtlicher oder regionaler Ebene zu Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen Für diese Arbeitsgemeinschaften gelten die Regelungen dieser Satzung entsprechend. Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes bleibt dadurch unberührt.
 
§ 13. Auflösung des Vereins und Vermögensverfall
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn sie von mindestens Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder beschlossen wird.
(2) Die Auflösung kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, wird der Vorstand zu Liquidatoren bestimmt.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung geht das Vermögen an die Stadt Angermünde über, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kulturelle Zwecke des Ehm-Welk Museums oder seiner Nachfolgeeinrichtung zu verwenden hat, mit der Maßgabe, das Vermögen gesondert zu betreuen, nicht mit anderen Stadteinrichtungen und Vermögen zu vermischen, und mit der Aufgabe, das Vermögen gegebenenfalls an eine Organisation später wieder hinauszugeben, welche die gleichen oder ähnliche Zwecke wie der Verein Uckermärkische Literaturgesellschaft e.V. verfolgt.
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Bildquelle Titelzeile : ©shutterstock, Bildnummer : 5552788, Autor : Michelle D. Milliman ©Uckermärkische Literaturgesellschaft e.V.

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